Qualitätsmanagement – gesetzliche Grundlagen SGB V §§ 135a, 136a, 136b
Verpflichtung zur Qualitätssicherung:
Am 31.12.2006 trat die Qualitätsmanagemant – Richtline vertragszahnärztliche Versorgung in Kraft. Danach sind alle an der vertagszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen gesetzlich verpflichtet bis Ende 2010 ein Praxisinternes Qualitätsmanagemant einzuführen und weiterzuentwickeln.
Die KZV wird ab diesem Zeitpunkt jährlich die schriftliche QM Dokumentation von mindestens 2% zufällig ausgewählter Zahnärzte prüfen.
§3 Grundsätzliche Anforderungen:
Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind:
- Erhebung und Bewertung des Ist – Zustands
- Definition von Zielen
- Beschreibung von Prozessen und Verantwortlichkeiten
- Ausbildung und Anleitung aller Beteiligten
- Durchführung von Änderungsmaßnahmen
- Erneute Erhebung des Ist- Zustandes
- Praxisinterne Rückmeldung über die Wirksamkeit con QM Maßnahmen
