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Qualitätsmanagement – gesetzliche Grundlagen SGB V §§ 135a, 136a, 136b

Verpflichtung zur Qualitätssicherung:
Am 31.12.2006 trat die Qualitätsmanagemant – Richtline vertragszahnärztliche Versorgung in Kraft. Danach sind alle an der vertagszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen gesetzlich verpflichtet bis Ende 2010 ein Praxisinternes Qualitätsmanagemant einzuführen und weiterzuentwickeln.

Die KZV wird ab diesem Zeitpunkt jährlich die schriftliche QM Dokumentation von mindestens 2%  zufällig ausgewählter Zahnärzte prüfen.

§3 Grundsätzliche Anforderungen:

Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind:

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